Am 24.03.2006 trat eine neue Regelung in Kraft: Verbraucher können und sollen ab diesem Stichtag ihre Elektro-Altgeräte kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller sind dann für die weitere Entsorgung zuständig. Außerdem dürfen bestimmte gefährliche Stoffe bei der Herstellung von Elektrogeräten nicht mehr verwendet werden.

Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass wir nur Ware von Herstellern mit einer gültigen WEEE-Registrierung beziehen. Da wir die Waren nicht in Verkehr bringen sondern nur weiter vertreiben, sind wir nicht zur Rücknahme verpflichtet. Ihre ausgedienten Geräte geben Sie daher bitte bei einer der kommunalen Sammelstellen ab, was für Endverbraucher kostenlos erfolgt.

Ziele und Inhalte des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)

1. Ziele des Gesetzes

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik- Altgeräte und der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Ziel ist die Vermeidung von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten, die Reduzierung der Abfallmenge durch Wiederverwendung, durch Vorgabe von Sammel-, Verwertungs- und Recyclingquoten und die Verringerung des Schadstoffgehalts der Geräte. Bezogen auf ganz Deutschland sollen aus privaten Haushalten mindestens 4 kg Altgeräte pro Einwohner und Jahr gesammelt werden.
Durch das Verbot der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe bei der Produktion von Neugeräten sollen Belastungen für Umwelt und Gesundheit von vornherein vermieden werden und Entsorgungsprobleme gar nicht erst entstehen. Die Verpflichtung, für die Entsorgung, d.h. für die Behandlung, Verwertung und Beseitigung der Geräte Verantwortung zu übernehmen, soll die Hersteller dazu zwingen, den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte in ihre Kalkulation einzubeziehen.

2. Aufgaben der Hersteller

Sämtliche Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland müssen sich registrieren lassen. Darüber hinaus müssen sie eine Garantie nachweisen, dass die Finanzierung der Entsorgung ihrer Elektro- und Elektronikgeräte gesichert ist, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Registrierungs- und Garantiepflicht soll ausschließen, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten („Trittbrettfahren“) nachzukommen. 2 Die Hersteller haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die die Kommunen aus privaten Haushalten gesammelt haben, zurückzunehmen. Hierzu haben sie den Kommunen die Behältnisse zur Aufnahme der Altgeräte an den Sammelstellen zur Verfügung zu stellen und die Behältnisse unverzüglich abzuholen, wenn eine bestimmte Menge in einer Altgerätegruppe erreicht ist. Die anschließende Behandlung, Wiederverwendung oder Entsorgung hat der Hersteller selbst zu organisieren und darüber Nachweise zu führen. Bei der Behandlung sind bestimmte ökologische Standards (Prüfen der Wiederverwendbarkeit, Entfernen aller Flüssigkeiten in den Geräten, Separieren schadstoffhaltiger Stoffe und Bauteile, Einhalten des Standes der Technik) zu erfüllen. Bei der Entsorgung sind konkrete Recycling- undVerwertungsquoten zu erreichen. Zusätzlich zur kommunalen Erfassung der Altgeräte ist eine freiwillige Rücknahme durch Vertreiber und die Einrichtung freiwillige Rücknahmesysteme der Hersteller möglich. Für die Entsorgung von Altgeräten aus dem rein gewerblichen Bereich sind die Hersteller verantwortlich, soweit es sich um Elektro- oder Elektronikgeräte handelt, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden. Für die bereits vor dem 13. August 2005 auf dem Markt befindlichen Geräte ist der Besitzer verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen sind in beiden Fällen möglich. Die Hersteller werden verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten. Die Gemeinsame Stelle ermittelt die Grundlagen zur Festlegung der Abholmenge durch die einzelnen Hersteller und zur gleichmäßigen zeitlichen und regionalen Verteilung der Abholpflicht auf alle Hersteller. Sie erhebt ferner die Daten, u.a. über in Verkehr gebrachte, zurückgenommene, verwertete Geräte, und meldet sie den staatlichen Stellen. Darüber hinaus enthält das ElektroG Regelungen über die Konzeption von neuen Elektro- und Elektronikgeräten. Elektro- und Elektronikgeräte, die erstmals nach dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden, dürfen bestimmte gefährliche Stoffe (Schwermetalle wie Blei Quecksilber, Cadmium) nicht mehr enthalten. Bereits ab dem 13. August 2005 dürfen nur noch solche Geräte in Verkehr gebracht werden, bei denen eine Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale verhindert wird.

3. Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind weiterhin zuständig für die Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten. Die Ausgestaltung der Sammlung liegt weitgehend im Ermessen der Kommunen. Jedenfalls haben sie sicherzustellen, dass private Haushalte Altgeräte unentgeltlich abgeben können (Bringsystem). Die Anzahl der einzurichtenden Sammelstellen und die Kombination mit Holsystemen ist an der Bevölkerungsdichte, den sonstigen örtlichen Gegebenheiten sowie dem abfallwirtschaftlichen Ziel einer möglichst hohen Erfassung auszurichten. Kleinere Gemeinden können auch eine gemeinsame Sammelstelle einrichten. Auch ein Händler, der ein Altgerä (z.B. eine Waschmaschine) aus einem privaten Haushalt übernommen hat, darf dieses bei der Sammelstelle der jeweiligen Kommune unentgeltlich abgeben. Die Aufwendungen für die Sammlung dürfen die Kommunen über Abfallgebühren refinanzieren. Die Kommunen stellen die gesammelten Altgeräte sortiert in fünf Gruppen (Behältnissen) zur Abholung durch die Hersteller bereit. Die Einteilung der Gruppen erfolgt nach entsorgungstechnischen Gesichtspunkten. So sind z.B. Kühlschränke von Bildschirmgeräten getrennt zu halten. Die Kommunen können Altgeräte auch selbst entsorgen oder durch beauftragte Dritte entsorgen lassen: Wenn sie dies der Gemeinsamen Stelle drei Monate vorher ankündigen, können sie die gesamten Altgeräte einer Gruppe für mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen. In diesem Fall müssen sie auch dafür sorgen, dass die Anforderungen an die Behandlung und Verwertung eingehalten werden.

4. Organisation

Die Aufgaben „Registrierung“, „Abholkoordinierung“ und „Anordnung der Behältergestellung“ weist das ElektroG dem Umweltbundesamt als „zuständiger Behörde“ (Zentrales Register) zu. Es ist aber vorgesehen, dass das Zentrale Register diese Aufgaben im Wege der Beleihung auf die Gemeinsame Stelle der Hersteller überträgt. Damit werden alle für die Durchführung des Gesetzes wichtigen Funktionen bei der Gemeinsamen Stelle gebündelt, angefangen von der Registrierung der Hersteller, der Prüfung der Entsorgungsgarantie, der Sammlung aller notwendigen Daten, der Ausstattung der Kommunen mit den Abholbehältnissen, der Berechnung der Abholmengen der Hersteller bis zur Anordnung der Abholung. Auf diese Weise wird es den Herstellern ermöglicht, die Wahrnehmung ihrer Entsorgungsverantwortung möglichst effizient selbst zu organisieren. Die Vollzugsbehörden der Länder werden weitgehend von Überwachungs- und Kontrollaufgaben verschont. Die betroffenen Wirtschaftskreise haben im August 2004 die Stiftung „Elektro-Altgeräte- Register“ mit Sitz in Fürth/Bayern gegründet. Sie soll künftig die Aufgaben der Gemeinsamen Stelle der Hersteller wahrnehmen und für eine Beleihung durch das Umweltbundesamt zur Verfügung stehen.

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