Am 24.03.2006 trat eine neue Regelung in Kraft: Verbraucher können und sollen ab diesem Stichtag ihre Elektro-AltgerĂ€te kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller sind dann fĂŒr die weitere Entsorgung zustĂ€ndig. Außerdem dĂŒrfen bestimmte gefĂ€hrliche Stoffe bei der Herstellung von ElektrogerĂ€ten nicht mehr verwendet werden.

Wir bestĂ€tigen Ihnen hiermit, dass wir nur Ware von Herstellern mit einer gĂŒltigen WEEE-Registrierung beziehen. Da wir die Waren nicht in Verkehr bringen sondern nur weiter vertreiben, sind wir nicht zur RĂŒcknahme verpflichtet. Ihre ausgedienten GerĂ€te geben Sie daher bitte bei einer der kommunalen Sammelstellen ab, was fĂŒr Endverbraucher kostenlos erfolgt.

Ziele und Inhalte des Gesetzes ĂŒber das Inverkehrbringen, die RĂŒcknahme und die umweltvertrĂ€gliche Entsorgung von Elektro- und ElektronikgerĂ€ten (Elektro- und ElektronikgerĂ€tegesetz - ElektroG)

1. Ziele des Gesetzes

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG ĂŒber Elektro- und Elektronik- AltgerĂ€te und der Richtlinie 2002/95/EG zur BeschrĂ€nkung der Verwendung bestimmter gefĂ€hrlicher Stoffe in Elektro- und ElektronikgerĂ€ten. Ziel ist die Vermeidung von AbfĂ€llen aus Elektro- und ElektronikgerĂ€ten, die Reduzierung der Abfallmenge durch Wiederverwendung, durch Vorgabe von Sammel-, Verwertungs- und Recyclingquoten und die Verringerung des Schadstoffgehalts der GerĂ€te. Bezogen auf ganz Deutschland sollen aus privaten Haushalten mindestens 4 kg AltgerĂ€te pro Einwohner und Jahr gesammelt werden.
Durch das Verbot der Verwendung bestimmter gefĂ€hrlicher Stoffe bei der Produktion von NeugerĂ€ten sollen Belastungen fĂŒr Umwelt und Gesundheit von vornherein vermieden werden und Entsorgungsprobleme gar nicht erst entstehen. Die Verpflichtung, fĂŒr die Entsorgung, d.h. fĂŒr die Behandlung, Verwertung und Beseitigung der GerĂ€te Verantwortung zu ĂŒbernehmen, soll die Hersteller dazu zwingen, den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte in ihre Kalkulation einzubeziehen.

2. Aufgaben der Hersteller

SĂ€mtliche Hersteller von Elektro- und ElektronikgerĂ€ten in Deutschland mĂŒssen sich registrieren lassen. DarĂŒber hinaus mĂŒssen sie eine Garantie nachweisen, dass die Finanzierung der Entsorgung ihrer Elektro- und ElektronikgerĂ€te gesichert ist, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Registrierungs- und Garantiepflicht soll ausschließen, dass Hersteller wettbewerbswidrig GerĂ€te in Verkehr bringen, ohne ihren RĂŒcknahme- und Entsorgungspflichten („Trittbrettfahren“) nachzukommen. 2 Die Hersteller haben Elektro- und Elektronik-AltgerĂ€te, die die Kommunen aus privaten Haushalten gesammelt haben, zurĂŒckzunehmen. Hierzu haben sie den Kommunen die BehĂ€ltnisse zur Aufnahme der AltgerĂ€te an den Sammelstellen zur VerfĂŒgung zu stellen und die BehĂ€ltnisse unverzĂŒglich abzuholen, wenn eine bestimmte Menge in einer AltgerĂ€tegruppe erreicht ist. Die anschließende Behandlung, Wiederverwendung oder Entsorgung hat der Hersteller selbst zu organisieren und darĂŒber Nachweise zu fĂŒhren. Bei der Behandlung sind bestimmte ökologische Standards (PrĂŒfen der Wiederverwendbarkeit, Entfernen aller FlĂŒssigkeiten in den GerĂ€ten, Separieren schadstoffhaltiger Stoffe und Bauteile, Einhalten des Standes der Technik) zu erfĂŒllen. Bei der Entsorgung sind konkrete Recycling- undVerwertungsquoten zu erreichen. ZusĂ€tzlich zur kommunalen Erfassung der AltgerĂ€te ist eine freiwillige RĂŒcknahme durch Vertreiber und die Einrichtung freiwillige RĂŒcknahmesysteme der Hersteller möglich. FĂŒr die Entsorgung von AltgerĂ€ten aus dem rein gewerblichen Bereich sind die Hersteller verantwortlich, soweit es sich um Elektro- oder ElektronikgerĂ€te handelt, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden. FĂŒr die bereits vor dem 13. August 2005 auf dem Markt befindlichen GerĂ€te ist der Besitzer verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen sind in beiden FĂ€llen möglich. Die Hersteller werden verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten. Die Gemeinsame Stelle ermittelt die Grundlagen zur Festlegung der Abholmenge durch die einzelnen Hersteller und zur gleichmĂ€ĂŸigen zeitlichen und regionalen Verteilung der Abholpflicht auf alle Hersteller. Sie erhebt ferner die Daten, u.a. ĂŒber in Verkehr gebrachte, zurĂŒckgenommene, verwertete GerĂ€te, und meldet sie den staatlichen Stellen. DarĂŒber hinaus enthĂ€lt das ElektroG Regelungen ĂŒber die Konzeption von neuen Elektro- und ElektronikgerĂ€ten. Elektro- und ElektronikgerĂ€te, die erstmals nach dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden, dĂŒrfen bestimmte gefĂ€hrliche Stoffe (Schwermetalle wie Blei Quecksilber, Cadmium) nicht mehr enthalten. Bereits ab dem 13. August 2005 dĂŒrfen nur noch solche GerĂ€te in Verkehr gebracht werden, bei denen eine Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale verhindert wird.

3. Aufgaben der öffentlich-rechtlichen EntsorgungstrÀger

Die öffentlich-rechtlichen EntsorgungstrĂ€ger sind weiterhin zustĂ€ndig fĂŒr die Sammlung von AltgerĂ€ten aus privaten Haushalten. Die Ausgestaltung der Sammlung liegt weitgehend im Ermessen der Kommunen. Jedenfalls haben sie sicherzustellen, dass private Haushalte AltgerĂ€te unentgeltlich abgeben können (Bringsystem). Die Anzahl der einzurichtenden Sammelstellen und die Kombination mit Holsystemen ist an der Bevölkerungsdichte, den sonstigen örtlichen Gegebenheiten sowie dem abfallwirtschaftlichen Ziel einer möglichst hohen Erfassung auszurichten. Kleinere Gemeinden können auch eine gemeinsame Sammelstelle einrichten. Auch ein HĂ€ndler, der ein AltgerĂ€ (z.B. eine Waschmaschine) aus einem privaten Haushalt ĂŒbernommen hat, darf dieses bei der Sammelstelle der jeweiligen Kommune unentgeltlich abgeben. Die Aufwendungen fĂŒr die Sammlung dĂŒrfen die Kommunen ĂŒber AbfallgebĂŒhren refinanzieren. Die Kommunen stellen die gesammelten AltgerĂ€te sortiert in fĂŒnf Gruppen (BehĂ€ltnissen) zur Abholung durch die Hersteller bereit. Die Einteilung der Gruppen erfolgt nach entsorgungstechnischen Gesichtspunkten. So sind z.B. KĂŒhlschrĂ€nke von BildschirmgerĂ€ten getrennt zu halten. Die Kommunen können AltgerĂ€te auch selbst entsorgen oder durch beauftragte Dritte entsorgen lassen: Wenn sie dies der Gemeinsamen Stelle drei Monate vorher ankĂŒndigen, können sie die gesamten AltgerĂ€te einer Gruppe fĂŒr mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen. In diesem Fall mĂŒssen sie auch dafĂŒr sorgen, dass die Anforderungen an die Behandlung und Verwertung eingehalten werden.

4. Organisation

Die Aufgaben „Registrierung“, „Abholkoordinierung“ und „Anordnung der BehĂ€ltergestellung“ weist das ElektroG dem Umweltbundesamt als „zustĂ€ndiger Behörde“ (Zentrales Register) zu. Es ist aber vorgesehen, dass das Zentrale Register diese Aufgaben im Wege der Beleihung auf die Gemeinsame Stelle der Hersteller ĂŒbertrĂ€gt. Damit werden alle fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Gesetzes wichtigen Funktionen bei der Gemeinsamen Stelle gebĂŒndelt, angefangen von der Registrierung der Hersteller, der PrĂŒfung der Entsorgungsgarantie, der Sammlung aller notwendigen Daten, der Ausstattung der Kommunen mit den AbholbehĂ€ltnissen, der Berechnung der Abholmengen der Hersteller bis zur Anordnung der Abholung. Auf diese Weise wird es den Herstellern ermöglicht, die Wahrnehmung ihrer Entsorgungsverantwortung möglichst effizient selbst zu organisieren. Die Vollzugsbehörden der LĂ€nder werden weitgehend von Überwachungs- und Kontrollaufgaben verschont. Die betroffenen Wirtschaftskreise haben im August 2004 die Stiftung „Elektro-AltgerĂ€te- Register“ mit Sitz in FĂŒrth/Bayern gegrĂŒndet. Sie soll kĂŒnftig die Aufgaben der Gemeinsamen Stelle der Hersteller wahrnehmen und fĂŒr eine Beleihung durch das Umweltbundesamt zur VerfĂŒgung stehen.

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